Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

1. BImSchV

§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/5#abs-1 (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:

Brennstoff
nach § 3
Absatz 1
Nennwärme-
leistung
(Kilowatt)
Staub
(g/m3)
CO
(g/m3)
Stufe 1:
Anlagen, die ab dem
22. März 2010 errichtet werden
Nummer
1 bis 3a
≥ 4 ≤ 5000,091,0
>5000,090,5
Nummer
4 bis 5
≥4 ≤ 5000,101,0
> 5000,100,5
Nummer 5a≥ 4 ≤ 5000,060,8
> 5000,060,5
Nummer
6 bis 7
≥ 30 ≤ 1000,100,8
> 100 ≤ 5000,100,5
> 5000,100,3
Nummer
8 und 13
≥ 4 < 1000,101,0
Stufe 2:
Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
Nummer
1 bis 5a
≥40,020,4
Nummer
6 bis 7
≥ 30 ≤ 5000,020,4
> 5000,020,3
Nummer
8 und 13
≥ 4 < 1000,020,4

.
Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/5#abs-2 (2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/5#abs-3 (3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/5#abs-4 (4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten,
2.
Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen Reservekessel abdecken, sowie
3.
Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden.
§ 4 § 6