Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
1. BImSchV§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/5#abs-1 (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:
| Brennstoff nach § 3 Absatz 1 | Nennwärme- leistung (Kilowatt) | Staub (g/m3) | CO (g/m3) | |
|---|---|---|---|---|
| Stufe 1: Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden | Nummer 1 bis 3a | ≥ 4 ≤ 500 | 0,09 | 1,0 |
| >500 | 0,09 | 0,5 | ||
| Nummer 4 bis 5 | ≥4 ≤ 500 | 0,10 | 1,0 | |
| > 500 | 0,10 | 0,5 | ||
| Nummer 5a | ≥ 4 ≤ 500 | 0,06 | 0,8 | |
| > 500 | 0,06 | 0,5 | ||
| Nummer 6 bis 7 | ≥ 30 ≤ 100 | 0,10 | 0,8 | |
| > 100 ≤ 500 | 0,10 | 0,5 | ||
| > 500 | 0,10 | 0,3 | ||
| Nummer 8 und 13 | ≥ 4 < 100 | 0,10 | 1,0 | |
| Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden | Nummer 1 bis 5a | ≥4 | 0,02 | 0,4 |
| Nummer 6 bis 7 | ≥ 30 ≤ 500 | 0,02 | 0,4 | |
| > 500 | 0,02 | 0,3 | ||
| Nummer 8 und 13 | ≥ 4 < 100 | 0,02 | 0,4 |
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Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/5#abs-2 (2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/5#abs-3 (3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/5#abs-4 (4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für